Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.
Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz hier nachzulesen:
Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen konnten jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.
Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 mussten alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim LAVE melden. Zusammen mit dieser Meldung musste mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden.
Haltungspersonen, die alle Voraussetzungen für eine Fortführung der Haltung erfüllt haben und zur weiteren Haltung von Gifttieren berechtigt sind, sollten weiterhin darauf achten, dass
aufrechterhalten wird und den gesamten aktuell gehaltenen Bestand umfasst. Bei einem Wechsel der Versicherung sollte sichergestellt werden, dass auch der neue Versicherungsschutz alle entsprechenden Anforderungen des Gifttiergesetzes NRW abdeckt.
Weiterhin sind dem Landesamt folgende Änderungsmeldungen innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen:
Änderungsmeldungen zur Haltung von Gifttierensind derzeit ausschließlich über die Versendung des ausgefüllten Änderungsformulars (Post,E-Mail) möglich. Aufgrund technischer Probleme steht die Möglichkeit der Online-Meldung derzeit nicht zur Verfügung.
Wenn Halterinnen und Halter von Gifttieren die Melde- und Nachweispflichten verletzen oder vorgegebene Fristen nicht einhalten, soll ihnen gemäß GiftTierG NRW die Haltung untersagt werden. Die dann erfolgende Wegnahme der gehaltenen Tiere durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person ist von der Halterin oder dem Halter zu dulden.
Eine Anschaffung neuer oder weiterer giftiger Tiere im Sinne des Gesetzes ist verboten, ebenso ein Aussetzen oder eine Abgabe an nicht berechtigte Personen und Stellen in NRW.